Behandlungspflege nach § 37.2 SGB V
Die Behandlungspflege wird nach ärztlicher Anordnung von qualifizierten Pflegefachkräften ausgeführt.
Behandlungspflege nach § 37.2 SGB V umfasst verschiedene medizinischen Leistungen, die zur medizinischen Behandlung von pflegebedürftigen notwendig sind.
Dazu gehört unter anderem:
- das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
- das An- und Ablegen von Kompressionsverbänden
- die Verabreichung von Medikamenten
- die Messung des Blutzuckerspiegels (BZ-Messung)
- die Messung des Blutdrucks (RR-Messung)
- die Verabreichung von Injektionen
- die Versorgung von Wunden
- die Einreibung
- Freihalten der Atemwege- Absaugen
- Versorgung des entzündlichen Colostoma und Urostoma
- Das Wechseln und Pflegen der Trachealkanüle
- Vorbereitung und Unterstützung bei der Inhalation
Eine fachgerechte Durchführung der Behandlungspflege erfordert eine hohe Kompetenz und Fachwissen im Bereich der medizinischen Versorgung. Daher sollten diese Leistungen nur von examinierten Pflegefachkräften erbracht werden.


